Miet- und Wohnungseigentumsrecht (Fachanwalt), Immobilienrecht, Nachbarstreitigkeiten
Mietrecht
In Deutschland lebt der überwiegende Teil der Bevölkerung in gemieteten Wohnräumen. Auch die Nutzung von Räumen, Grundstücken, Betriebsanlagen etc. zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken beruht regelmäßig auf einen Miet- oder Pachtvertrag. Dem Mietrecht kommt daher sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht ein besonderer Stellenwert zu. Die gesellschaftliche Bedeutung des Mietrechts spiegelt sich insbesondere auch in der großen Zahl gerichtlichen Entscheidungen wieder. Hieran hat auch die letzte große Mietrechtsreform im Jahre 2013 nicht geändert, sondern im Gegenteil haben die neuen Regelungen zu weiteren strittigen Rechtsfragen geführt.
Sowohl von Vermieter- als auch Mieterseite gibt es bei Beginn, während der Mietzeit und auch bei dessen Beendigung regelmäßig eine ganze Reihe von offenen Fragen und Streitpunkten, die eine fundierte rechtliche Beratung und (ggfs. gerichtlichen) Vertretung unumgänglich machen. Dies betrifft zum Beispiel:
- Begründung des Mietverhältnisses
– z. B. Entwurf oder Prüfung eines Mietvertrages,
einzuhaltende Formvorschriften, Vorvertrag
- Rechte und Pflichten während des bestehenden Mietverhältnisses
- (z.B. Gewährleistungsansprüche und – pflichten; Kautionsleistung; Reparaturkosten; Mietminderung; Mietzins, Mieterhöhungen, Vermieter- oder Mieterwechsel
- Betriebs- und Nebenkostenabrechnung
- z.B. Umlage und Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten, Einwendungen, Kostenänderung
- Energieeinsparung, Energiecontracting
- Beendigung des Mietverhältnisses
– z.B. Kündigung, Räumung, Renovierung, Abrechnung und Rückzahlung von Mietsicherheiten
- streitige Auseinandersetzung und Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten vor den Gerichten
Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentum bildet neben dem Wohnraummietverhältnis die maßgebliche Grundlage der Nutzung von Räumen zu Wohnzwecken. Im Gegensatz zur Miete erfolgt hier jedoch keine Gebrauchsüberlassung auf Zeit, sondern der Erwerb (regelmäßig Kauf) von Eigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum = Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, § 1 Abs. 2 WEG). Das insbesondere am Wohnungseigentum besteht insbesondere darin, dass das gemeinschaftliche Eigentum sämtlichen Wohnungseigentümer zusteht und daher dem Herrschaftsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers entzogen ist. Aus diesem Grunde kommt der „Wohnungseigentümergemeinschaft“ im Wohnungseigentumsrecht eine besondere Rolle zu, die sich auch darin zeigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des WEG-Änderungsgesetzes vom 26. März 2007 nunmehr auch im Gesetz die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft verankert hat.
Rechtliche Fragenstellungen und Beratungsbedarf können sich für den einzelnen Wohnungseigentümer, die Wohnungseigentümergemeinschaft aber auch für den Verwalter insbesondere ergeben:
- beim Erwerb und Begründung von Wohnungseigentum
- der Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung; Begründung von Sondernutzungsrechten
- bezüglich der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und Dritten (z.B. Nachbarn, Verwalter)
- im Zusammenhang mit der Wohnungseigentümerversammlung und der Beschlussfassung
- bezüglich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des gemeinschaftlichen Vermögens (z.B. Abschluss und Beendigung eines Verwaltervertrages, Wohngeldabrechnung)
- bei Veräußerung von Wohnungseigentum und der Beendigung der Wohnungseigentümergemeinschaft
- streitige Auseinandersetzung und Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten von den Gerichten